Nach Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. Mai 2020 ist das Anleihekaufprogramm[1] der europäischen Zentralbank zum Teil nicht verfassungskonform. [2] Es stellt nach Meinung des Gerichtes zwar keine Staatsfinanzierung dar, die Nebenwirkungen sind jedoch unverhältnismäßig.
Zudem: Die Einführung und die zur Durchführung der Kaufprogramme erforderlichen Beschlüsse hätten von der Bundesregierung und vom Bundestag geprüft werden müssen. Außerdem hätte dargelegt werden müssen, dass die getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Das ist nicht geschehen. Insofern liegt ein Versäumnis der Bundesregierung und des Bundestages vor.[3]
Weiterlesen„Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 5. Mai“